Satzung des HGV-Ebnat

Satzung des Handels- und Gewerbevereines e.V. Aalen-Ebnat

1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen ,,Handels- und Gewerbeverein e.V. Aalen-Ebnat“. Er hat seinen Sitz in Aalen – Ebnat und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aalen eingetragen.

 

2 AUFGABE UND ZWECK

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller im Stadtbezirk Aalen-Ebnat ansässigen Gewerbetreibenden, freiberuflich Tätigen und Freunden des selbständigen Mittelstandes. Er will die Interessen seiner Mitglieder koordinieren, fördern und vertreten. Dies bei parteipolitischer und konfessioneller Neutralität.
Er hat die Aufgabe:

– durch geeignete Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichen Attraktivität
des Stadtbezirks beizutragen,

– mit der Stadt- und Ortschaftsverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen seiner Mitglieder zu kommunalen Fragen vortragen und vertreten zu können.

– Veranstaltungen durchzuführen die der Vermittlung kommunaler, wirtschaftlicher und beruflicher Information dienen,

– die Gemeinschaft durch geselliges Beisammensein zu pflegen.

 

3 MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche oder juristische Personen erwerben:

 

a) Gewerbetreibende jeder Art
b) freiberuflich Tätige
c) Freunde des gewerblichen Mittelstandes

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf, erworben.

Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.

Die Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt und befugt, an den Vereinsversammlungen und -beratungen, den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, Anträge und Wünsche an den Vorstand und Beirat zu richten und die Hilfe des Vereins in gewerblichen
Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.

 

Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann im Verhinderungsfall nur einem Betriebsangehörigen des Mitglieds überlassen werden.

 

Die Mitglieder haben bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken, dessen Interessen und Bestrebungen zu fördern, ihn gegen ungerechte Angriffe zu verteidigen und sich gegenseitig in freundschaftlicher Weise, möglichst auch geschäftlich, zu unterstützen und zu fördern.

Die Mitgliedschaft endet:

– bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei juristischen Personen und Gesellschaften mit deren Auflösung

– jeweils nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Austrittserklärung. Sie muss dem Vorstand bis spätestens 30.September des Jahres zugegangen sein.

– Durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sich das Mitglied mit den Zielen des Vereins in Widerspruch setzt oder wenn sonstige objektive Gesichtspunkte eine Mitgliedschaft nicht mehr angebracht erscheinen lassen. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht innerhalb eines
Monats an die als letzte Instanzentscheidende Mitgliederversammlung zu.

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge.

 

4 EHRENMITGLIEDSCHAFT

Auf Beschluss von Vorstand und Beirat können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit in der gemeinsamen Sitzung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

 

5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung
– der Gesamtvorstand und der Vorstand i. S. d. § 26 BGB
– der Beirat

 

6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der anderen Organe fallen.

Zu ihren Obliegenheit gehören insbesondere:

– die Wahl des Vorstands (gem. § 7)
– die Wahl des Beirates (gem. § 8)
– die Wahl der Kassenprüfer (gem. § 11)
– die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
– die Festsetzung der Vereinsbeiträge und der erforderlichen Umlagen (gem. § 9)
– die Änderung der Vereinssatzung
– die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins ( gem. § 12)

In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt und zwar in der Regel in den ersten 6 Monaten des Jahres.
Außerdem hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter genauer Bezeichnung des Beratungspunktes die Berufung der Versammlung beim Vorstand beantragen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand 10 Tage vor der Versammlung mit Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt von Aalen-Ebnat zu veranlassen.
Die Einladung kann jedoch auch schriftlich an jedes einzelne Mitglied erfolgen.

Anträge über die in der Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden sollen, müssen mindestens 4 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Zu einer Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über die Art der Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die ,,Beschlüsse“ der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer sowie vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

7 VORSTAND

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden u. dessen Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer. Dem Gesamtvorstand kommt die Führung der Geschäfte des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu. Er hat dafür zu sorgen, dass die Zwecke des Vereins nachhaltig gefördert und die Mittel desselben für den Vereinsbereich möglichst fruchtbringend verwertet werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit, der in der einberufenen Vorstandssitzung erschienen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter obliegt die Einberufung des Beirates und der Mitgliederversammlungen und den Vorsitz in den Sitzungen derselben zu führen.

 

7 a KASSIERER

Der Kassierer hat die Kassengeschäfte ordnungsgemäß zu führen. Nach Jahresabschluss ist ein Abschluss zu fertigen, der von 2 Kassenprüfern geprüft wird.

 

7 b SCHRIFTFÜHRER

Der Schriftführer hat die Protokolle und das Mitgliederverzeichnis zu führen und den Vorstand bei der Korrespondenz, insbesondere bei Entwerfung des
Rechenschaftsberichtes zu unterstützen.

Der Vorstandstellvertreter kann das Amt des Kassiers oder des Schriftführers auch in Personalunion ausüben. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, jeder von ihnen ist der alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

 

8 BEIRAT

Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitglieder. Er versammelt sich auf Einladung des Vorstandes so oft es die Geschäfte erfordern. Die Sitzungen finden gemeinsam mit dem Vorstand statt.

Dem Beirat obliegt die Aufgabe den Vorstand bei seinen Geschäften zu beraten. Er bildet seinen Willen durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Über die Sitzungen sind vom Schriftführer entsprechende Protokolle zu fertigen und vom 1. Vorstand zu unterzeichnen.

 

8 a WAHLDAUER

Der Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

 

9 BEITRÄGE UND UMLAGEN

Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jeweils mit Ablauf des ersten Quartals zu entrichten. Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine jeweils festzusetzende Umlage erhoben werden.

 

10 VERWENDUNG DER MITTEL

Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Vergütungen aus Vereinsmitteln. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand, Kassier, Schriftführer oder die Mitglieder des Beirates haben keinen Anspruch auf eine Vergütung ihrer Tätigkeit.

 

11 GESCHÄFTSJAHR UND RECHNUNGSPRÜFUNG

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Kasse und Rechnung des Vereins sind mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren beauftragte Kassenprüfer zu prüfen.

 

12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Über eine Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die beabsichtigte Vereinsauflösung angekündigt wurde.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder.

Bei Beschlussunfähigkeit wird in einer nachfolgenden Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Ortschaftsverwaltung Ebnat zur Verwaltung zu, bis eine Vereinigung mit gleicher Zielsetzung gegründet wird.

 

13 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Kontakt

Handels- und Gewerbeverein Ebnat e.V.

Habsburgerstr. 1
73432 Aalen-Ebnat

Telefon: (07367) 4755
Telefax: (07367) 4775

E-Mail: info@hgv-ebnat.de

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